Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 14.08.2025
Vorwort
Die DLA – Die Lohnabrechner (nachfolgend „DLA“) ist ein selbstständiger, unabhängiger und auf Lohnabrechnungen spezialisierter Dienstleister.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle – auch künftigen – Verträge zwischen dem Mandanten und DLA über Leistungen von DLA. Sie gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Mandanten gelten nur, wenn DLA ihrer Geltung in Textform zustimmt. Ergänzende oder abweichende Abreden bedürfen der Textform.
(2) Angebote von DLA sind freibleibend, sofern im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist. Verträge und spätere Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen werden erst durch Bestätigung von DLA in Textform verbindlich.
(3) Mitarbeiter von DLA sind nicht befugt, Vertragsänderungen, -ergänzungen oder Nebenabreden zu vereinbaren (Ausnahme: Frau Christiane Mero).
(4) Alle Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Adressatenkreis: Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Mit Verbrauchern schließt DLA keine Verträge.
§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungserbringung
(1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung der im Leistungsvertrag (Angebotsannahme) bezeichneten Lohnabrechnungsleistungen. DLA erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.
(2) DLA übernimmt weder ganz noch teilweise Aufgaben der Personalverwaltung oder Buchhaltung – es sei denn, dies ist ausdrücklich als Sonderleistung vereinbart. Die Verantwortung für die Richtigkeit der zur Abrechnung übermittelten Stamm- und Bewegungsdaten liegt allein beim Mandanten.
(3) DLA verarbeitet ausschließlich die vom Mandanten final übermittelten Daten im Auftrag. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, erfolgt die Verarbeitung im Rahmen einer Auftragsverarbeitung. DLA erhält ausschließlich Kopien der zu verarbeitenden Unterlagen. Für gesetzliche Aufbewahrungsfristen ist der Mandant verantwortlich.
(4) DLA ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter (Unterauftragnehmer) zu bedienen. DLA bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Leistungs- und Ausführungsfristen sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – unverbindliche Richtwerte.
(5) Leistungen werden ausschließlich während der üblichen Geschäftszeiten erbracht: Mo-Do 08:00-17:00 Uhr, Fr 08:00-15:00 Uhr (jeweils inkl. 1 Stunde Pause), ausgenommen gesetzliche Feiertage.
§ 3 Mitwirkung des Mandanten
(1) Der Mandant unterstützt DLA in erforderlichem Umfang und stellt alle notwendigen Informationen und Unterlagen auf eigene Kosten in elektronischer Form und auf elektronischem Weg zur Verfügung.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, übermittelt der Mandant die Lohnabrechnungsdaten spätestens 3 Bankarbeitstage vor dem Abrechnungstermin elektronisch an DLA, verbunden mit der Weisung, die Daten im Auftrag zu verarbeiten. Die Erfassungsbelege sind richtig und vollständig auszufüllen und rechtzeitig zu übermitteln. Mitgeteilte Vortragswerte sind vom Mandanten zu verantworten.
(3) Der Mandant erklärt bei Vertragsbeginn und vor jedem Abrechnungslauf die Freigabe der Lohnabrechnungsdaten (Prüfungspflicht des Mandanten). Erst mit Zugang der Freigabe beginnt DLA mit dem Abrechnungslauf. Unterbleibt die Freigabe, kann der Mandant DLA nicht für fehlende oder falsche Angaben haftbar machen.
(4) Bei datenschutzrechtlichen Betriebsprüfungen wirkt der Mandant im erforderlichen Umfang mit. Prüfungen finden beim Mandanten oder der Behörde statt. DLA stellt Archivdaten (z. B. via euBP) zur Verfügung. Eine Vor-Ort-Teilnahme von DLA-Mitarbeitern erfolgt nur als gesondert vereinbarte und vergütete Sonderleistung.
§ 4 Ausführung der Leistungen
(1) Nach Unterzeichnung des Leistungsvertrags richtet DLA auf Basis der Mandantendaten eine Firmen- und Mitarbeiter-Stammdatei sowie weitere zur Leistungserbringung erforderliche Dateien ein.
(2) DLA erbringt die Abrechnungsleistungen zum Abrechnungstermin und sendet die Abrechnung an den Mandanten. Der Mandant übermittelt die erforderlichen Bewegungsdaten gemäß § 3 rechtzeitig. Fallen Abrechnungstermine auf oder zwischen gesetzliche Feiertage, verlängert sich der Vorlauf auf insgesamt 5 Bankarbeitstage. Bei verspäteter Datenübermittlung verschiebt sich der Abrechnungstermin entsprechend den Verarbeitungsvorgaben des DATEV-Rechenzentrums.
(3) Vermögensnachteile infolge vom Mandanten nicht eingehaltener Termine hat DLA nicht zu vertreten.
(4) DLA ist berechtigt, bei wichtigem Grund (z. B. kurzfristige Gesetzesänderungen, unvorhersehbare Personalengpässe) vorläufig Abschlagsabrechnungen zu erstellen. Nach Wegfall des Grundes erstellt DLA innerhalb von 10 Tagen die vollständige Abrechnung.
(5) DLA bewahrt – vorbehaltlich abweichender Weisung – Kopien der bearbeiteten Unterlagen bis zur nächsten Betriebsprüfung, höchstens zehn Jahre, auf. Die Aufbewahrung endet bei Vertragsbeendigung. Der Mandant kann bis zum Vertragsende gegen gesondertes Entgelt Auszüge/Kopien/Dateien anfordern.
§ 5 Preise, Rechnungen, Zahlungen
(1) Soweit der Leistungsvertrag nichts anderes vorsieht, werden Leistungen gemäß gesonderter Preisliste zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer abgerechnet. Die jeweils aktuelle Preisliste wird ausschließlich auf Anfrage per E-Mail an info@dla-dielohnabrechner.de als PDF übermittelt.
(2) DLA stellt nach jeder freigegebenen Abrechnung bzw. Korrektur Rechnung. Der Versand erfolgt ausschließlich elektronisch. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig.
(3) Gerät der Mandant in Zahlungsverzug, ist DLA berechtigt, die Leistungserbringung bis zum Ausgleich aller offenen Beträge einzustellen. DLA weist den Mandanten hierauf vorab per E-Mail unter Setzung einer Nachfrist von mindestens fünf Bankarbeitstagen hin.
(4) DLA kann die Vergütung mit Frist von 4 Wochen zum Quartalsende anpassen bei: (a) veränderter Mitarbeiteranzahl, (b) allgemeinem Preisanstieg (Inflation), (c) Preisanstieg beauftragter Dienstleister (z. B. DATEV), (d) Preisanstieg beauftragter Subunternehmer.
(5) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
§ 6 Gewährleistung/Haftung/Verjährung
(1) Mängel sind DLA unmittelbar nach Feststellung elektronisch nachvollziehbar mitzuteilen. Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von fünf Bankarbeitstagen, versteckte Mängel unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Gelingt die Nacherfüllung nicht, stehen dem Mandanten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ergibt die Prüfung, dass kein von DLA zu vertretender Mangel vorlag, kann DLA Aufwand gemäß gesonderter Preisliste „Sonderarbeiten“ berechnen.
(2) Gewährleistungsfrist: ein Jahr.
(3) Haftung: DLA haftet
(a) unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
(b) bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden;
(c) im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DLA. § 309 Nr. 7 BGB bleibt unberührt.
(5) Verjährung: Ansprüche gegen DLA verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 7 Höhere Gewalt
Unvorhergesehene, unvermeidbare und betriebsfremde Ereignisse (höhere Gewalt), die Leistungen erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen DLA, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit (max. 3 Monate) hinauszuschieben. Hierzu zählen insbesondere Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Epidemien sowie Energie-/Netz-/Internetausfälle.
§ 8 Geheimhaltung, Datenschutz
(1) DLA verarbeitet im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten zur Auftragsbearbeitung unter Beachtung der anwendbaren Datenschutzvorschriften.
(2) Soweit DLA als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO tätig wird, gelten ergänzend die Regelungen der gesondert abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AV). Diese hat im Kollisionsfall Vorrang vor diesen AGB.
(3) DLA trifft in ihrer Sphäre angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) gemäß Art. 32 DSGVO zum Schutz der verarbeiteten Daten.
§ 9 Datenaustausch, Kommunikationswege und Schutzgrad
(1) Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auftragsabwicklung erfolgt der Austausch von Informationen und Daten vorzugsweise auf elektronischem Weg.
(2) Der Mandant stellt DLA die zu verwendenden sicheren Kommunikationswege sowie den gewünschten Schutzgrad (z. B. Portallösungen, Übermittlung über das DATEV-Rechenzentrum, Ende-zu-Ende-verschlüsselte E-Mail mittels S/MIME/PGP) zur Verfügung und erteilt hierzu die erforderlichen Weisungen. DLA dokumentiert die Weisung.
(3) Verwendet der Mandant eigene Kommunikationswege außerhalb der Sphäre von DLA (z. B. unverschlüsselte E-Mail, externe Datenräume oder Drittportale), trägt der Mandant das Risiko von Verlust, Verzögerung, Abfangen oder Manipulation der Daten auf dem Übertragungsweg bis zum Eingang in den von DLA kontrollierten Systemen. DLA kann objektiv unangemessene oder offensichtlich unsichere Wege zurückweisen.
(4) Für besondere Kategorien personenbezogener Daten i. S. v. Art. 9 DSGVO sowie sonstige sensible Informationen gibt der Mandant den zu verwendenden Schutzgrad und den konkreten Kommunikationskanal vor. Unverschlüsselte E-Mails werden hierfür nur auf ausdrückliche, gesondert dokumentierte Weisung des Mandanten entgegengenommen. Das diesbezügliche Risiko trägt der Mandant. DLA kann Weisungen ablehnen, wenn das verbleibende Risiko objektiv unangemessen ist.
(5) Die Verpflichtung von DLA zur Umsetzung angemessener TOM nach Art. 32 DSGVO in ihrem Verantwortungsbereich bleibt unberührt und ist nicht abdingbar. Der Mandant trifft in seinem Verantwortungsbereich geeignete Schutzmaßnahmen und informiert DLA über Sicherheitsvorfälle (z. B. Fehlversand, kompromittierte Accounts) unverzüglich. DLA informiert den Mandanten unverzüglich über Sicherheitsvorfälle in der eigenen Sphäre.
(6) Soweit zwischen den Parteien eine AV nach Art. 28 DSGVO besteht, gehen deren Regelungen zum Datentransfer, zu E-Mail-Sicherheitsniveaus sowie zu Weisungen diesem § 9 vor.
§ 10 Änderung der AGB
DLA kann diese AGB ändern. Im Rahmen laufender Vertragsbeziehungen werden Änderungen wirksam, wenn DLA den Mandanten hierüber unter Übermittlung der geänderten AGB informiert und der Mandant nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht wird gesondert hingewiesen.
§ 11 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Leistungsvertrag tritt zum im Leistungsvertrag angegebenen Termin in Kraft. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Danach ist eine Kündigung mit Frist von 3 Monaten zum Monatsende jederzeit möglich. Reicht der Mandant keine Abrechnungsfälle mehr ein, gilt dies als ordentliche Kündigung zum Monatsende mit Frist von 3 Monaten.
(2) Im Falle ordentlicher Kündigung durch den Mandanten ist dieser verpflichtet, bis zum Wirksamwerden der Kündigung mindestens die laufenden monatlichen Vergütungen in Höhe des durchschnittlichen Vergütungsvolumens der letzten sechs Vertragsmonate vor der Kündigung zu zahlen. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Nach Vertragsende löscht DLA gespeicherte Kopien der Mandantenunterlagen nach Abschlussarbeiten. Auf Wunsch erstellt DLA vor Löschung – gegen Vergütung gemäß gesonderter Preisliste – eine GDPdU-/Archiv-CD und übermittelt sie dem Mandanten.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
(2) Gerichtsstand: Ist der Mandant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Miesbach/OBB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.